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Wissenswertes von A bis Z - P .. wie Paragraph 11

Rund sieben Millionen Hunde gibt es in Deutschland und etliche brauchen Erziehung für den Alltag. Entsprechend groß ist das Angebot an Hundetrainern, -schulen und -vereinen. Bis zum 1. August 2014 war die Berufsbezeichnung Hundetrainer ungeschützt, seitdem schreibt Paragraf 11 des novellierten Tierschutzgesetzes eine „Erlaubnis der zuständigen Behörde“ vor. Das hat Konsequenzen für alle Hundetrainer.

 

Paragraf 11 – das ultimative Gütesiegel für Hundetrainer?

Jeder, der wollte, konnte Hunde ausbilden, ganz ohne Kontrollen oder eigene Ausbildung. Dabei an den richtigen Hundetrainer zu gelangen, war für Hundehalter oft eher Glückssache. Aber welche Ausbildung ist überhaupt fundiert und welche nicht? Viele der Hundeausbilder verwiesen auf ihre Urkunden und Zertifikate, doch auch die konnten im Prinzip von jedem ausgestellt werden. Ein verlässliches Qualitätssiegel waren sie also meistens nicht. Sowohl von seriösen Hundetrainern als auch von Tierschützern und Hundehaltern wurden in den letzten Jahren die Rufe nach einer Regulierung laut, welche 2013 vom Gesetzgeber umgesetzt wurde. Seit dem 1. August 2014 heißt es in Paragraf 11 genau: „Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Das bedeutet im Klartext, dass jeder, der professionell mit Hunden arbeitet, auch Ahnung davon haben und offiziell qualifiziert sein muss. Für Hundevereine gilt dieses nicht. Klingt das nach dem ultimativen Gütesiegel für Hundetrainer? Was sich im Gesetzbuch gefällig liest, bereitet in der Praxisumsetzung dazu gewisse Schwierigkeiten.

 

Keine einheitlichen Prüfungsvorgaben:
Verantwortlich für die Umsetzung sind die einzelnen Bundesländer und die haben wiederum ihre Veterinärämter mit der Ausführung beauftragt. Die Amtstierärzte der einzelnen Gemeinden haben seitdem die Aufgabe, Hundetrainern eine veterinärbehördliche Genehmigung zu erteilen. Wenn die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen und der Antragsteller die erforderliche Sachkunde nachweist. Doch wie genau definiert sich eine „erforderliche Sachkunde“? Und wie müssen „räumliche Voraussetzungen“ genau aussehen? Eine einheitliche Prüfungsordnung gibt es nicht. Nach welchen Maßstäben geprüft wird, bleibt jedem Veterinäramt selbst überlassen.

  

Verwirrung, Verunsicherung, Willkür ...
Das Problem ist auch, dass man sich in vielen Veterinärämtern gar nicht in der Lage sieht, zu beurteilen, ob ein Hundetrainer qualifizierungswürdig ist oder nicht, denn ein Amtstierarzt hat nicht zwangsläufig Ahnung von Hundeerziehung. Hinzu kommt, dass viele Veterinärämter auch personell bereits voll ausgelastet sind und sich zeitlich nicht in der Lage sehen, unzählige Hundetrainer und -schulen zu prüfen. Das Ergebnis ist: Einige Veterinärämter luden die Hundetrainer zu aufwändigen und teuren Prüfungen ein, bei dem die Probanden neben dem Prüfungsgelände auch den extra hinzubestellten "Sachverständigen" aus eigener Tasche bezahlen mussten. Andere Veterinärämter winkten ihre Bewerber scheinbar einfach durch. Der Vorwurf der Willkür wurde laut und innerhalb kürzester Zeit herrschte in der Hundetrainerszene Verwirrung und Verunsicherung.

 

Um einen gemeinsamen Nenner zu erreichen, einigten sich einige Veterinärämter darauf, Zertifikate der Tierärztekammern und/oder der Industrie- und Handelskammern (IHK) anzuerkennen. Die IHK hat zusammen mit dem Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV) einen Zertifikatslehrgang für „Hundeerzieher und Verhaltensberater“ entwickelt, der deutschlandweit von Veterinärämtern als Sachkundenachweis anerkannt wird. Anstatt nun die Sachkunde der Hundetrainer selbst zu überprüfen, verweisen laut Erfahrungsberichten von Hundetrainern immer mehr Veterinärämter auf IHK und Tierärztekammer. Doch von den Kosten für diese Prüfungen abgesehen, die mehr als 1.000 Euro betragen können, kritisieren einige Hundetrainer eine starke Einschränkung der Methodenvielfalt, da einige Ausbildungsmethoden, vor allem die ungewöhnlicheren, weder berücksichtigt noch akzeptiert würden. Dies entwickle sich zum Nachteil der Hunde, womit der Tierschutzgedanke der Gesetzesnovellierung ad absurdum geführt werde, so die Argumentation.

 

Bisher kann man sagen: Gut gemeint, aber schlecht gemacht...

 

Quelle: Martin Rütter DOGS Schwerin