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SKN - Hundeführerschein Niedersachsen

Dieses Gesetz beinhaltet die Sachkundeerfordernis, Mitteilungspflicht  über die Haltung und die Verwendung von Steuerdaten durch die Gemeinden.

 

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. (§1 NhundG)

Laut §3 Abs.1 NhundG muss derjenige, der einen Hund hält die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.

 

Als Sachkundig ohne diese entsprechende Prüfung gelten:

Personen die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen

Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund (angemeldet) gehalten hat.

Tierärzte, Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind,

Rettungshundeführer und Polizeihundeführer.

 

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