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Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024

§ 4
Alltagstauglichkeitsprüfung

(1)Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem oder seinem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.

(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren:

1.

Unbefangenheitsüberprüfung des Hundes;

2.

verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund;

3.

Prüfungsteil im Verkehr mit folgenden, in der Reihenfolge variablen, Situationen:

a)

Begegnung mit einer Personengruppe (sechs Personen);

b)

Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer;

c)

Begegnung mit einem vorbeifahrenden Auto;

d)

Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline-Skater;

e)

Begegnung mit einem anderen Hund;

f)

Begegnung mit einer Person mit einer Gehhilfe oder mit einer Nordic-Walkerin bzw. einem Nordic-Walker;

g)

Begegnung mit einer Person mit einem Kinderwagen.

(3)Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom Hundehalter zu führen. Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des Chips festzustellen. Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen. Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.

(4)Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein. Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen (insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich während der gesamten Prüfung neutral gegenüber der Hundehalterin oder dem Hundehalter und dem Hund verhalten.

(5)Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzuzeigen. Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.

(6)Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten, von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist. In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.

 

 

§ 5
Große Hunde

(1)Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein physiologisch unauffälliges Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.

(2)Wer einen großen Hund hält oder die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Tierarztbestätigung nicht fristgerecht vorlegt, hat zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren.

(3)Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.

(4)Hat der Hund bei der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 das 12. Lebensmonat vollendet, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. Hat ein solcher Hund zum Zeitpunkt der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 noch nicht das 8. Lebensjahr vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 vorzulegen.

(5)Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 oder 4 nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Die im § 9 Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen betreffend Freilaufflächen gelten sinngemäß.

(6)Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.

(7)Für das Halten von großen Hunden in behördlich bewilligten oder gemeldeten Einrichtungen, die Hunde im Sinn des § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz halten, gelten die Abs. 2 bis 6 nicht.

 

§ 6
Hunde spezieller Rassen

(1)Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß § 5.

(2)Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Abs. 1 fällt. (Anm: <u>LGBl.Nr. 34/2025</u>)

(3)Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.

(4)Bescheide gemäß Abs. 3 sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den gemäß den §§ 19 oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.