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Neues Hundegesetz im Kanton Zürich – was ab Juni 2025 gilt und was für bestehende Hundehaltende wichtig ist

In diesem Beitrag erfährst du:

  • Was hat sich per 1. Juni 2025 geändert
  • Für wen Theorie- und Praxiskurse Pflicht werden
  • Was gilt, wenn du schon vor Juni 2025 einen Hund hattest
  • Welche Rolle Hundeschulen künftig übernehmen

Hier findest du unsere Angebote zu den obligatorischen Hundekursen.

 

Theorie- und Praxiskurse – ein Überblick

Neu müssen alle Hundehaltenden, die sich ab dem 1. Juni 2025 einen Hund anschaffen oder mit einem Hund in den Kanton Zürich ziehen, verpflichtende Ausbildungskurse absolvieren. 

Für Ersthalter:innen und Wiedereinsteiger:innen gilt:

  • Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, muss einen Theoriekurs mit Prüfung absolvieren.
  • Dieser kann frühestens ein Jahr vor, spätestens zwei Monate nach Übernahme des Hundes oder Zuzug in den Kanton Zürich stattfinden.
  • Inhalte sind u. a. Hundeverhalten, Kommunikation, rechtliche Grundlagen, Alltagssituationen und Stressvermeidung.
  • Die Prüfung wird durch die Hundeschule mit offiziellen Fragen des Veterinäramts abgenommen.

 

Für alle Hunde gilt:

  • Unabhängig von Rasse, Grösse oder Herkunft muss jeder Hund, der ab dem 1. Juni 2025 in den Besitz einer Halterin oder eines Halters übergeht oder neu in den Kanton Zürich gebracht wird, einen Praxiskurs mit mindestens sechs Lektionen absolvieren.
  • Der Kurs beginnt frühestens ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes und muss innerhalb zwölf Monaten nach Übernahme abgeschlossen sein. Inhalte: Rückruf, Leinenführung, Sozialverhalten, Alltagssicherheit.

 

Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht (Gem. HuV):

  • für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
  • für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramtes gleichwertig ist.
  • für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • für Personen, die gemäss § 16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben.
  • bei Hunden, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind, ausgenommen jene, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren.
  • für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
  • für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
  • bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
  • bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

 

Was gilt für Hunde, die vor dem 1. Juni 2025 angeschafft wurden?

Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert sind, gelten die bisherigen Regelungen nicht mehr. Das bedeutet:

  • Die bisherige Kursverpflichtung (z. B. Welpenförderung, Junghundekurs, Erziehungskurs) entfällt rechtlich.
  • Es besteht keine gesetzliche Pflicht, diese Kurse nach dem Stichtag abzuschliessen.
  • Empfehlung des Veterinäramts: Hundehalter:innen sollten laufende Kurse nach Möglichkeit abschliessen, um ihren Hund gut auf den Alltag vorzubereiten.
  • Die Hundeschulen dürfen für Kurse, die nach 1. Juni 2025 abgeschlossen werden, keine offizielle Kursbestätigung des Veterinäramt des Kanton Zürich ausstellen, da die gesetzliche Grundlage entfällt. Es können aber eigene Bestätigungen der Hundeschulen ausgestellt werden.

Das Veterinäramt betont, dass Hundehaltende weiterhin dafür verantwortlich sind, ihre Tiere so zu führen, dass sie keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere darstellen. Auch wenn keine Pflicht mehr besteht, bleibt die Erwartung, dass Hunde in Alltagssituationen sicher kontrollierbar sind.

 

Fazit: Was du als Hundehalter:in jetzt wissen solltest

  • Für Hunde, die du vor dem 1. Juni 2025 angeschafft hast, besteht keine neue Ausbildungspflicht.
  • Es wird jedoch dringend empfohlen, laufende Kurse abzuschliessen oder freiwillig teilzunehmen.
  • Alle Hunde, die ab dem 1. Juni 2025 neu gehalten oder in den Kanton gebracht werden, sind ausbildungspflichtig.
  • Eine Theoriepflicht gilt zusätzlich, wenn du Ersthalter:in oder Wiedereinsteiger:in bist.
  • Die Ausbildung erfolgt bei anerkannten Hundeschulen mit Bewilligung – wie bei uns!

 

Kurspflichten & Fristen im Überblick

 

KursartPflicht fürZeitpunktDauer / Inhalte
TheoriekursErsthundehalter:innen & Wiedereinsteiger:innen (>10 J. ohne Hund)Frühestens 1 Jahr vor / spätestens 2 Monate nach Haltung2 Std. + Online-Prüfung (mit offiziellen Fragen)
PraxiskursAlle Hundehalter:innen ab 1.6.2025 (Hund jünger als 10 Jahre)Frühestens ab 6. Lebensmonat / innerhalb von 12 MonatenMind. 6 Lektionen à 60 Min., wöchentlich, (bei uns 7 Lektionen)
Bestands-HundeHunde, die vor dem 1.6.2025 übernommen wurdenKeine Pflicht, Empfehlung zur freiwilligen Kursteilnahme

 

Hier findest du unsere Angebote zu den obligatorischen Hundekursen.